Wenn eine teilinvalide oder verwitwete EL-beziehende Person ein geringes Erwerbseinkommen erzielt, als zumutbar wäre, rechnet die EL-Stelle bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen an. Dasselbe gilt auch für nichtinvalide Ehepartner/-innen und eingetragene Partner/-innen.
Im Rahmen der Ergänzungsleistungen werden zudem Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist.
Dadurch fallen die Ergänzungsleistungen nicht existenzsichernd aus.
Was müssen die betroffenen Personen oder ihre beratenden und betreuenden Personen wissen?
Mitarbeitende von Sozialämtern, Sozialdiensten, Berufsbeistandschaften, Mitglieder von Sozialhilfebehörden und KESB-Mitarbeitende
CHF 540 inkl. Unterlagen und Verpflegung